Loading...

Zyprische Firmen und Steuervermeidung – die jüngsten Veränderungen bezüglich des Einkommen- und Verteidigungssteuergesetzes

topic

Dieser Artikel untersucht und erläutert die Hauptänderungen des Einkommen- und Verteidigungssteuergesetzes.

Am 21. Dezember 2021 veröffentlichte das zyprische Amtsblatt, nach Zustimmung des zyprischen Parlaments, Gesetzesänderungen zur Stärkung des Steuerrahmens in Zypern, wobei der Schwerpunkt auf Gerichtsbarkeiten liegt, die auf der schwarzen Liste der EU für nicht-kooperative Gerichtsbarkeiten bezüglich Steuerzwecke aufgeführt sind. Die Änderungen haben Veränderungen an der Definition des Steuerwohnsitzes für zyprische Unternehmen eingeführt, aber auch Quellensteuern auf Zahlungen an Unternehmen, die in auf der schwarzen Liste der EU aufgeführten Ländern ansässig sind. Diese schwarze Liste wird halbjährlich erneuert, und laut dem letzten Stand gehören die folgenden Jurisdiktionen der Liste an: Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Jungferninseln, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago und Vanuatu. Die nächste Revision erscheint im Februar 2022. Insbesondere legt die EU eine schwarze Liste fest, welche spezifisch die Gerichtsbarkeiten auflistet, die in Bezug auf Besteuerung nicht kooperieren. Um Interaktionen mit diesen Gerichtsbarkeiten zu vermindern und zu verringern, sehen die neuen Änderungen Quellensteuern auf Auszahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an auf der schwarzen Liste stehenden Gerichtsbarkeiten vor.

Definition des Firmensteuersitzes Die neuen Änderungen erweitern die Definition des Firmensteuersitzes für zyprische Unternehmen, und der Unternehmenstest wird zusätzlich darin eingeschlossen. Vor der Änderung beruhte der Test, um festzustellen ob der Steuersitz eines Unternehmens als in Zypern galt, auf dem Fragepunkt, ob die Verwaltung und Kontrolle der Firma von Zypern aus getätigt wird.

Mit den neuen Änderungen wurde der Rahmen für die Steuersitzregelung erweitert, um einen zusätzlichen Fragepunkt bezüglich des Verwaltungs- und Kontrollkriteriums aufzunehmen. Wird die Verwaltung und Kontrolle einer zyprischen Firma ausserhalb Zyperns getätigt, und hat das Unternehmen in keinem anderen Land seinen Steuersitz, so wird die Firma als in Zypern steueransässig angesehen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Firma in Zypern gegründet und registriert wurde. Praxisbezogen muss ein zyprisches Unternehmen, einschliesslich Unternehmen die von einem anderen Land aus verwaltet und kontrolliert werden, beweisen, dass es in einem anderen Land steuernansässig ist, um dessen Einkünfte von der zyprischen Steuer befreit zu bekommen.

Diese Änderung kann als eine erhebliche Initiative angesehen werden, um Szenarien zu vermindern in denen Unternehmen, obwohl diese sehr profitabel sind, um ihre Steuerpflicht herumkommen in dem sie angeben in keinem Land steueransässig zu sein, so genannte “staatenlose Unternehmen”. Mit dem Begriff “staatenlose Unternehmen” werden Unternehmen beschrieben, die, obwohl diese verschiedene Arten von Aktivitäten irgendwo auf der Welt ausüben, nicht auf ein einziges Land konzentriert sind.

Quellensteuern

Die neuen Änderungen sehen auch Quellensteuern für die Auszahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an Gerichtsbarkeiten, die auf der schwaren Liste der EU aufgelistet sind, vor. Die Hauptänderungen werden hierunter beschrieben.

Dividenden

Dividenden, die von einer in Zypern steueransässigen Firma an eine andere Firma gezahlt werden, unterliegen einer Verteidigungssteuer von 17%, wenn diese an eine Firma ausgezahlt werden welche:

  • in einer Gerichtsbarkeit steueransässig ist, die auf der schwarzen Liste der EU steht, oder
  • in einer Gerichtsbarkeit registriert ist, die auf der schwarzen Liste der EU steht und in keiner anderen Gerichtsbarkeit, die nicht auf dieser schwarzen Liste steht, steueransässig ist.

Desweiteren muss auch eine der folgenden Konditionen erfüllt sein:

Die Firma, welche die Dividende erhält, hält mehr als 50% des Kapitals der in Zypern ansässigen Firma, die die Dividende ausgibt, hält mehr als 50% der Stimmrechte oder ist berechtigt, mehr als 50% der Gewinne der Dividende ausschüttenden Firma zu erhalten.

Zinszahlungen

Zinszahlungen von einer in Zypern steueransässigen Firma an eine andere Firma unterliegen Quellensteuern in Höhe von 30%, wenn diese an eine Firma gezahlt werden welche:

  • in einer Gerichtsbarkeit steueransässig ist, die auf der schwarzen Liste der EU steht, oder
  • in einer Gerichtsbarkeit registriert ist, die auf der schwarzen Liste der EU steht und in keiner anderen Gerichtsbarkeit, die nicht auf dieser schwarzen Liste steht, steueransässig ist.

Ausnahmen gelten in den folgenden Situationen:

  • Zinszahlungen, die in Bezug auf Wertpapiere, die an einer anerkannten Börse notiert sind, getätigt werden, und
  • Zinszahlungen, die von Einzelpersonen getätigt werden

Zahlung von Lizenzgebühren

Zahlungen von Lizenzgebühren einer in Zypern steueransässigen Firma an eine andere Firma unterliegen Quellensteuern in Höhe von 10%, wenn diese an eine Firma gezahlt werden welche:

  • in einer Gerichtsbarkeit steueransässig ist, die auf der schwarzen Liste der EU steht, oder
  • in einer Gerichtsbarkeit registriert ist, die auf der schwarzen Liste der EU steht und in keiner anderen Gerichtsbarkeit, die nicht auf dieser schwarzen Liste steht, steueransässig ist.

Ausnahmen gelten in den folgenden Situationen:

  • Die Zahlung von Lizenzgebühren wird von Einzelpersonen getätigt.

Im Grossen und Ganzen werden die oben genannten Änderungen durch die Idee untermauert, die Herausforderungen für die Steuerpolitik zu minimieren. Die Gesetze treten am 31. Dezember 2022 in Kraft, und können als ein grosser Schritt hin zu einem gerechteren System durch Einschränkung der Steuervermeidung angesehen werden. Zweifellos kann ihre Adoption als eine bedeutende Initiative bezeichnet werden, um aktiv auf die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen der EU für Zypern und die EU-Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf der schwarzen Liste der EU stehenden Länder und den Steuerrahmen zu reagieren.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung gültig. Er soll als allgemeiner Leitfaden für das Thema gelten und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich in einer bestimmten Angelegenheit professionell beraten zu lassen, bevor Sie auf die bereitgestellten Informationen eingehen. Für weitere Informationen oder Beratung zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Antrea Kinni, Anwältin in unserem Anwaltsbüro in Limassol, telefonisch unter 25 363 685 oder via E-mail: antrea.kinni@kyprianou.com

VERWANDTE FACHGEBIETE ANSEHEN