Loading...

Die Nachhaltigkeitsserie – (Teil 1) – Unternehmens- und klimabezogene Offenlegungen

topic

Das Klimaschutzabkommen von Paris 2016 (das Abkommen) markierte generell die Notwendigkeit und Wichtigkeit Klimawandel zu bekämpfen. Das Abkommen setze das globale Ziel die weltweite Erderwärmung auf deutlich unter 2°C zu begrenzen mit Anstrengungen für eine Beschränkung auf 1,5 Grad Celsius. Die Dringlichkeit dieser Angelegenheit wurde bei der Vertragsstaatenkonferenz COP26 nochmals beteuert. Jedoch hüllte uns das schleichende Fortschreiten des Klimawandels und der Umweltzerstörung in eine falsche Sicherheit. Das Ausmass der Ignoranz des Klimawandels ist und bleibt weiterhin weltweit fühlbar. Dies umfasst geschäftliche, rechtliche, finanziele und vor allem existenzielle Risiken. Die katastrophalen Waldbrände und das erhöhte Risiko von Pandemien wie COVID-19 sind ein Beweis dafür. Es ist daher klar, dass das Thema Klimawandel aggressiv angegangen werden muss.

Um das Ziel des Abkommens zu erreichen, müssen alle dazu einen Beitrag leisten, einschliesslich der Finanz- und Unternehmenssektor. Vor diesem Hintergrund gibt es einen ansteigenden Impuls, nachhaltige und verantwortungsvolle Geschäftspraktiken und eine langfristige strategische Perspektive zu fördern. Eine der regulatorischen Massnahmen, die verwendet wird um dies zu erreichen, sind klimabezogene Offenlegungen.

EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG

EU-Recht verlangt, dass bestimmte grosse Unternehmen Informationen bezüglich ihrer Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Praktiken (ESG) offenlegen. Ziel ist es, den Fokus von kurzfristige auf langfristige gewinnorientierte Horizonte und nichtfinanziele Werte und Leistungen zu verlagern.

Die Richtlinie zur CSR-Berichterstattung 2014/95/EU (im Folgenden "NFRD") gilt für grosse Unternehmen (mit mehr als 500 Beschäftigten) wie börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften. Diese erfordert die Offenlegung von verschiedenen nichtfinanziellen Informationen wie beispielsweise Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Anti-Bestechungspraktiken, sowie Umweltangelegenheiten. Die Richtlinie spricht das Prinzip der "doppelten Wesentlichkeit" an, indem sie Unternehmen verpflichtet darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsfragen auf ihr Geschäft auswirken, und über die eigenen Auswirkungen auf den Mensch und die Umwelt.

Jüngst wurde eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ("CSRD") vorgeschlagen, die die oben genannten Anforderungen ändern und die NFRD ersetzen soll. Die CSRD sieht vor, die Berichterstattungspflichten auf ein breiteres Spektrum von Unternehmen auszudehnen und zu harmonisieren, einschliesslich aller Unternehmen, die an geregelten Märkten der EU notiert sind (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), und möglicherweise sogar auch börsennotierte KMU (SMEs). Dieser Vorschlag basiert auf Forderungen von Investoren für mehr Nachhaltigkeit solcher Unternehmen.

DIE POSITION IN ZYPERN

Die NFRD Richtlinie wurde gemäss Artikel 151A in das zyprische Gesellschaftsrecht (Kap. 113) umgesetzt, und erfordert, dass die oben genannten Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung in Bezug auf mindestens Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerangelegenheiten, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Anti-Bestechung in ihren Lagebericht aufnehmen und offenbaren, soweit dies für das Verständnis der Entwicklung, Leistung, Position und Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens erforderlich ist.

Gemäss der Richtlinie sieht Artikel 151b desweiteren vor, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse (wie Banken, börsennotierte Gesellschaften und Versicherungsgesellschaften), die Mutterunternehmen einer grossen Gruppe sind, während des Geschäftsjahres in den konsolidierten Lagebericht eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung, die zumindest Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerangelegenheiten, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Anti-Bestechung enthält, aufnehmen müssen, soweit dies für das Verständnis der Entwicklung, Leistung, Position und Auswirkungen der Tätigkeit der Gruppe erforderlich ist.

Betreffs regulierter Unternehmen beaufsichtigt die Cyprus Securities and Exchange Commission (im Folgenden "CySEC") derzeit auf nationaler Ebene keine nichtfinanzielle Berichterstattung. Die nichtfinanzielle Berichterstattung fällt jedoch auf EU-Ebene in die Zuständigkeit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ("ESMA"), wo CySEC an den diesbezüglichen Arbeitsabläufen beteiligt ist. Folglich überwacht CySEC letzten Endes auf nationaler Ebene die nichtfinanzielle Berichterstattung vor dem Hintergrund der Einhaltung ihrer EU-Pflichten.

ENTWICKLUNGEN UND KOMMENTARE

Angesichts der Dringlichkeit und Bedeutung der Situation ist es wichtig, dass strengere Aufsichts- und Überwachungsmassnahmen ergriffen werden, um die Effizienz bei der Wahrnehmung klimabezogener Offenlegungspflichten zu gewährleisten.

In Bezug auf rechtliche Entwicklungen befindet sich die CSRD noch in einem embryonalen Stadium. Es liegt noch ein langer Weg vor uns, bis deren Wirkung erkennbar ist und wie und wann diese in Zypern umgesetzt wird. Daher ist es unwahrscheinlich, dass es bald Änderungen an der NFRD Richtlinie, und wie diese in Zypern umgesetzt wurde, geben wird.

Nichtsdestotrotz sollte die Nachhaltigkeitsberichterstattung und insbesondere klimabezogene Offenlegungen von allen Unternehmen als freiwillige Praxis übernommen werden. Da die ESG-Erwartungen von Anlegern weltweit steigen, werden Unternehmen aufgefordert, ihre Auswirkungen auf breitere Interessengruppen – einschließlich der Umwelt – zu berücksichtigen. Selbst Grosskonzerne fordern zunehmend verbindliche regulatorische Mittel, um auf Netto-Null umzusteigen. Daher ist es wichtig, dass sich Unternehmen dafür entscheiden, den Markt- und Regulierungsentwicklungen immer einen Schritt voraus zu sein.

Der zweite Teil der Reihe wird die entsprechenden EU-Pflichten für Finanzmarktteilnehmer wie Anleger, Vermögensverwalter und Finanzberater untersuchen.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung gültig. Er soll als allgemeiner Leitfaden für das Thema gelten und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich in einer bestimmten Angelegenheit professionell beraten zu lassen, bevor Sie auf die bereitgestellten Informationen eingehen. Für weitere Informationen oder Beratung zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Christina Tifa, telefonisch unter 25 363 685 oder via E-mail: christina.tifa@kyprianou.com