Loading...

Mediation in Zypern

topic

Mediationsverfahren in Zypern unterliegen dem Gesetz 159 (I) / 12) über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivilsachen, und decken Handels- und Zivilstreitigkeiten ab. Dies gilt für alle vor einem zyprischen Gericht rechtshängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten, unabhängig davon, ob es sich bei den Parteien um zyprische Staatsangehörige, Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten handelt.

Einleitung

Der Mediationsprozess wird durch eine Mediationsvereinbarung eingeleitet, die dem Gesetz nach bestimmte Komponente enthalten muss. In dieser müssen die anzuwendenden Verfahrensregeln, eine bestimmte Verjährungsfrist für die Dauer des Verfahrens, eine Verschwiegenheitsverpflichtung, die Bestellung eines Mediators und die Festlegung dessen Gebühren sowie alle anderen für die Parteien wichtigen Themen enthalten sein.

Die Attraktivität der Mediation besteht darin, dass es eine Vereinbarung ist, und eine Mediationsvereinbarung entweder auf Bestreben der Parteien selbst in einer außergerichtlichen Einigung oder durch das Ergebnis einer gerichtlich beigefügten Streitbeilegung geschlossen wird. Der Prozess und dessen Erfolg hängen selbst im letztgenannten Szenario vollständig von der Entscheidung der Parteien ab, freiwillig eine Mediation einzuleiten. Durch das Gesetz wird eine Reihe von Sicherheiten unterbreitet, um diese einvernehmliche Grundlage zu schützen, und die Schaffung einer neutralen und gemeinsamen Basis für die Mediation zu ermöglichen.

 

Rolle der Gerichte

Die Rolle der zyprischen Gerichte ist die der Aufsicht, was die Autonomie der Parteien bekräftigt. Diese sind befugt, eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens zugunsten der Mediation zu gewähren, aber vor allem können die Parteien nicht zur Mediation gezwungen werden, oder ihnen die Möglichkeit dazu verweigert werden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Gesetz, welches keine Anreize für Mediation bietet und auch keine Parteien bestraft, die sich nicht dafür entscheiden. Dies unterstreicht die Freiwilligkeit dieser alternativen Streitbeilegungsmethode.

 

Mediationsverfahren

 

Die Parteien haben eine große Freiheit bei der Kontrolle des Prozesses, da diese gemeinsam den Mediator auswählen können, der den Prozess dann entsprechend nach deren Präferenzen organisiert. Durch den Mediator können sich die Parteien auf Zeit, Ort, Sprache des Prozesses und deren Vertretung einigen, jedoch auf eigene Kosten.

Schweigepflicht

Der vorteilhafte Aspekt in der Mediation besteht in der wichtigen Bedeutung der Schweigepflicht. Das Gesetz sieht vor, dass die Parteien, einschliesslich des Mediators oder anderer Teilnehmer des Prozesses, keine Informationen die während des Mediationsverfahrens besprochen wurden in einem nachfolgenden Zivil- und Handelsverfahren oder einem Schlichtungsverfahren preisgeben dürfen. Das Gesetz beinhaltet zwei Ausnahmen bezüglich des Privilegs der Schweigepflicht: (i) wenn überwiegende Bedenken der öffentlichen Ordnung bestehen oder (ii) wenn die Offenlegung von Informationen zur Durchsetzung der Vereinbarung erforderlich ist. Diese Ausnahmen werden streng behandelt und von der Schweigepflicht kann aus anderen Gründen nicht entbunden werden.

Durchsetzung einer Mediationsvereinbarung

Jede Partei kann beim Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der Mediationsvereinbarung stellen, entweder gemeinsam oder unabhängig, insofern die ausdrückliche Zustimmung der anderen Seite vorliegt oder die Zustimmung in der Mediationsvereinbarung erteilt wurde. Das Gericht erlässt dann über die Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung, im Ganzen oder teilweise, eine Erklärung, welche die gleiche rechtliche und bindende Wirkung wie ein Urteil oder ein Beschluss hat. Darüber hinaus kann das Gericht auch ein Urteil ausstellen, in dem der Inhalt der Mediationsvereinbarung bekräftigt wird.

Beendigung der Mediation

Ein Mediationsverfahren kann aus einer Reihe von Gründen, einschliesslich der Folgenden, beendet werden:

  • Die Parteien haben sich geeinigt;
  • Der Mediator hält fest, dass es zu keiner Einigung gekommen ist;
  • Die Parteien vereinbaren den Prozess zu beenden;
  • Eine der Parteien widerruft ihre Zustimmung;
  • Die Fortsetzung des Prozesses wird vom Mediator als zwecklos oder nicht förderlich gesehen;
  • Die erzielte Vereinbarung wird vom Mediator für rechtswidrig gehalten; und/oder
  • Der Mediator betrachtet die Vereinbarung als für das Gericht nicht akzeptierbar.  

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung gültig. Er soll als allgemeiner Leitfaden für das Thema gelten und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich in einer bestimmten Angelegenheit professionell beraten zu lassen, bevor Sie auf die bereitgestellten Informationen eingehen. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte via E-Mail unter: info@kyprianou.com

VERWANDTE FACHGEBIETE ANSEHEN