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Elektronische Signaturen im zyprischen Recht

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Tatsache ist, dass die aktuelle COVID-19 Pandemie die Geschäfts- und Rechtswelt dazu gedrängt und verpflichtet hat alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um kommerzielle Transaktionen zu erleichtern, und insoweit möglich eine gewisse Normalität in Geschäftsangelegenheiten von Unternehmen auf der ganzen Welt aufrechtzuerhalten. Eines dieser Instrumente, welches unter den gegenwärtigen Umständen ausführlich diskutiert und angewendet wird, ist die Verwendung elektronischer Signaturen anstelle von handschriftlichen Originalunterschriften auf Vereinbarungen, Resolutionen oder anderen Arten von Dokumenten. Ihre Gültigkeit, Zulässigkeit und Art der Verwendung wird in diesem Artikel betrachtet.

Die Gültigkeit elektronischer Signaturen und deren Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren ist in der EU-Verordnung 910/2014/EU über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (im Folgenden "Verordnung" genannt), die 2018 durch das Gesetz 55(I)/2018 (im Folgenden als "Gesetz" bezeichnet) in das zyprische Recht aufgenommen wurde, geregelt.

Drei Arten elektronischer Signaturen mit jeweils unterschiedlicher richterlicher Bewertung werden durch die Verordnung wie folgt unterschieden:

  1. Eine "elektronische Signatur" wird in der Verordnung als "Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit diesen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zur Unterzeichnung verwendet werden" definiert.
  2. Eine "fortgeschrittene elektronische Signatur" ist "eine elektronische Signatur, die eindeutig mit dem Unterzeichner verbunden ist, in der Lage ist, den Unterzeichner zu identifizieren, unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Vertrauensmaß unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann, und mit den damit verbundenen Daten so verknüpft ist, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist". Und
  3. eine "qualifizierte elektronische Signatur", bei der es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur handelt, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungsvorrichtung erstellt wird und zusätzlich aufweist, auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen zu basieren.

Die Verordnung weist darauf hin, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb verweigert werden kann, oder sie als Beweismittel in Gerichtsverfahren als unzulässig angesehen werden kann, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt. Dies verleiht der "qualifizierten elektronischen Signatur" jedoch den bedeutendsten gerichtlichen Wert, da sie einer handschriftlichen Unterschrift gleichzusetzen ist.

Das Verfahren zur Erlangung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach zyprischem Recht wurde im Mai 2020, inmitten der COVID-19 Pandemie, vom Ministerium für Forschung, Innovation und Digitalpolitik Zyperns angekündigt. Derzeit ist die zyprische Börse als Zertifizierungsdienstleister autorisiert, qualifizierte Zertifikate auf elektronischen Signaturen auszustellen, obwohl die Bank of Cyprus auch ein ähnliches Verfahren zur Zertifizierung digitaler Signaturen für ihre Kunden ankündigte. Die Gültigkeitsdauer solcher qualifizierten elektronischen Signaturen ist derzeit auf ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung des qualifizierten Zertifikats festgelegt.

Während elektronische Signaturen und sogar fortgeschrittene elektronische Signaturen vor der COVID-19-Pandemie gelegentlich verwendet wurden, ist unter den aktuellen Umständen eine Verwendungszunahme feststellbar. Diese zunehmende Verwendung digitaler Signaturen hat bestimmte Herausforderungen in ihrer Anwendbarkeit und Implementierung aufgezeigt. Ein solches Problem tritt bei Dokumenten auf, die beglaubigt werden müssen. Die in Zypern geltenden Bestimmungen des angloamerikanischen Rechts verlangen die physische Anwesenheit von Zeugen am selben Ort wie der Unterzeichner. Daher ist eine Zeugen- und Beglaubigungserfordernis im Falle eines elektronisch ausgeführten Dokuments nur erfüllt, wenn sich der Zeuge physisch am selben Ort wie der Unterzeichner befindet. Während der Zeuge das Dokument weiterhin über eine digitale Signatur vom selben Ort wie der Unterzeichner aus beglaubigen kann, ist eine Beglaubigung aus der Ferne (z. B. per Videoverbindung) nicht zulässig.

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass einheimische Behörden und Institutionen sich noch nicht an digitale Signaturen gewöhnt haben, und in vielen Fällen ihre Zurückhaltung bei der Annahme dieser Signaturen bekundet haben.

Ohne vorhanden sein gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwendung und Umsetzung elektronischer Signaturen bleibt abzuwarten, wie zyprische Gerichte die Bestimmungen der Verordnung und des Gesetzes auslegen und anwenden werden, und wie digitale Signaturen behandelt werden.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung gültig. Er soll als allgemeiner Leitfaden für das Thema gelten und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich in einer bestimmten Angelegenheit professionell beraten zu lassen, bevor Sie auf die bereitgestellten Informationen eingehen. Für weitere Informationen oder Beratung wenden Sie sich bitte an Lorena Charalambous,  Partner via Email: lorena.charalambous@kyprianou.com