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Abberufung des Geschäftsleiters durch die Aufsichtsbehörde BaFin

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Dass der Aufsichtsrat einer Bank die Möglichkeit hat, einen Geschäftsleiter auszuwechseln, ist hinlänglich bekannt und diese Möglichkeit nutzen die Aufsichtsräte von Banken jeder Größe regelmäßig. Ein solcher vom Konzern veranlasster Schritt kann unterschiedlichste Gründe haben und stellt eine Bank, KVG oder einen Finanzdienstleister vor besondere personelle und dienstrechtliche Herausforderungen. Noch brisanter ist es jedoch, wenn die Initiative für einen personellen Wechsel nicht vom Konzern, sondern von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) veranlasst wird, weil sie einen Geschäftsleiter nicht mehr duldet. Auch in einem solchen Fall können die Gründe mannigfaltig sein. 

Allzeit fit & proper

„Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein (fit&proper) und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“ Dies ist in § 25c Abs. 1 KWG geregelt. Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, erscheint bei näherer Betrachtung des Bankensektors mitnichten als gesichert anzunehmende Gegebenheit. Im Jahr 2021 wurden von der BaFin zwei Geschäftsleiter abberufen und sieben verwarnt.

Gründe für die Abberufung durch die BaFin

Soweit die BaFin mit der Eignung oder der Leistung der Geschäftsleiter nicht mehr zufrieden ist, drohen Maßnahmen unterschiedlichen Umfangs. Sind die Geschäftsleiter aus Sicht der BaFin nicht (mehr) qualifiziert oder persönlich nicht (mehr) zuverlässig, kann die BaFin gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem Gesellschafter verlangen, dass sie abberufen werden und den oder die Geschäftsleiter durch einen Sonderbeauftragten ersetzen. Kreditinstitute müssen nach § 25h Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, um sogenannte sonstige strafbare Handlungen abzuwenden, die zu einer Gefährdung ihres Vermögens führen können. Dafür haben sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.

Zu den sonstigen strafbaren Handlungen zählen Betrug und Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Raub und Korruption. Der Begriff ist in Abgrenzung zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstehen, vom Gesetzgeber aber bewusst nicht abschließend definiert. Der Begriff der strafbaren Handlungen, die zu einer wesentlichen Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können nach § 25h Abs. 1 Satz 1 KWG, ist somit weit zu verstehen und auszulegen.

Laxer Umgang mit sonstigen strafbaren Handlungen rächt sich immer

Im Falle eines solchen konkreten Abberufungsverlangens stellt die BaFin den betroffenen Geschäftsleiter und die Bank vor vollendete Tatsachen. Gründe können z.B. mangelhafte Compliance, schlechtes Risikomanagement oder der zu laxe Umgang mit sonstigen strafbaren Handlungen im Unternehmen sein, wenn durch mangelnde Organisation und Aufsicht der Geschäftsleiter die unternehmensbezogene Straftat ermöglicht oder nicht hinreichend unterbunden oder Täter im Unternehmen gar gedeckt wurden.

Gerne wird über Bande gespielt

Doch nicht immer ist die Vorgehensweise der BaFin derart direkt wie im Falle eines konkreten Abberufungsverlangens. Oftmals wird seitens der BaFin „über Bande“ gespielt, was Betroffene aus bankaufsichtsrechtlicher als auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht vor erhebliche Herausforderungen stellt. Teilt die BaFin beispielsweise mit, dass sie wegen diverser Verstöße eine Abberufung erwägt und dem Aufsichtsrat die Gelegenheit zu Stellungnahme gibt, wird der betroffene Geschäftsleiter vom Aufsichtsrat zumeist aus vorauseilendem Gehorsam fallen gelassen und abberufen. Schließlich will man es sich als Aufsichtsrat nicht auch noch mit der Aufsicht verscherzen. So erklärt sich auch die vergleichbar geringe Zahl der expliziten Abberufungsverlangen der Bundesanstalt, die sie in den Jahresberichten regelmäßig veröffentlicht. Wer "freiwillig" abdankt, muss nicht durch einen gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt abberufen werden.

Regelmäßig ist das Karriereende die Folge

Ein solcher "freiwilliger" Schritt bleibt für die betroffenen Geschäftsleiter selten ohne Nebenwirkungen. Denn die BaFin wird einer erneuten Berufung in den Vorstand oder die Geschäftsleitung eines anderen Instituts regelmäßig nicht zustimmen. Andererseits drohen im Falle von aktivem Wegsehen bei Straftaten im eigenen Unternehmen Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsleiter und gegebenenfalls zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich, in einer derartigen Konstellation jedoch stets die Hinzuziehung eines Experten. Idealerweise bereits dann, wenn die ersten Anzeichen für eine nahende Maßnahme durch die BaFin zu erkennen sind, zumal durch die Früherkennung und entsprechende Reaktionen geplante Maßnahmen womöglich noch gänzlich abgewendet oder zumindest abgemildert werden können.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung gültig. Er soll als allgemeiner Leitfaden für das Thema gelten und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich in einer bestimmten Angelegenheit professionell beraten zu lassen, bevor Sie auf die bereitgestellten Informationen eingehen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Benjamin Hasan, Partner des Büros in Frankfurt am Main, telefonisch unter: +49 69 247 428 444 oder via E-Mail: benjamin.hasan@kyprianou.com